Blutegelbehandlung
Hirudo medicinalis - der medizinische Blutegel als nützliches Therapievehicel
Schon seit vielen Jahrhunderten werden Blutegel in der Medizin verwendet und auch heute noch finden sie in der Human- und Tiermedizin vielfältige und sinnvolle Anwendung.
Grundsätzlich kann der Biss eines Blutegels ein erkranktes Gebiet mechanisch entstauen. D.h. durch den lokalen Blutentzug können Schwellungen gemindert werden und schmerzlindernde Effekte erzielt werden.
Gleichzeitig sind im Speichel des Blutegels ca. 20 Substanzen enthalten, die blutgerinnungshemmend, antithrombotisch, gefäßkrampflösend und lymphstrombeschleunigend wirken. In der Hauptsache ist hierfür das enthaltene Hirudin verantwortlich. Die Substanz Eglinose kann Entzündungen und Schmerzen lindern. Weitere wirksame Stoffe im Speichel des Blutegels sind Hyaluronidase, Apyrase, Kollagenase.
Durch die positiven Eigenschaften des Blutegels kann er bei folgenden Erkrankungen eingesetzt werden:
Muskelverspannungen und Myalgien
Traumen wie Verstauchungen und Zerrungen
Bandscheibenvorfall
Hufrehe
Patellaluxation
Venöse Stauungen
Stauungen im Lymphfluss
Arthrosen und anderen entzündlichen Prozessen
Bei schwer heilenden Wunden
Phlegmonen
Abzessen
Periodischern Augenentzündungen des Pferdes
Eine Blutegelbehandlung dauert zwischen 45 und 90 Minuten. Je nach Größe des behandelden Tieres und Art der Erkrankung werden zwischen 1 und 10 Egel angesetzt. Der Blutegel nimmt ungfähr das 3-fache seines Eigengewichtes an Blut auf und aufgrund der injezierten Wirkstoffe kann es noch mehrere Stunden nach der Behandlung zu Nachblutungen kommen. Diese sind erwünscht und sollten nicht unterbunden werden. Nach der Gebührenordnung des FNT betragen die Kosten für die Blutegel
Dringend zu beachten ist: Blutegel sind Arzneimittel gemäß § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes. Seit Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes fallen sie darüber hinaus auch unter den Begriff des Fertigarzneimittels und sind daher seitdem gemäß § 21 AMG grundsätzlich zulassungspflichtig, soweit nicht die Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 4 AMG greift. Ihre Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt den Regelungen des § 58 AMG. Da derzeit keine zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tierarten zugelassene Blutegel verfügbar sind, ist eine eigenständige Anwendung durch den Tierhalter oder Tierheilpraktiker nicht erlaubt, bzw. kann nur mit einer Tierärztlichen Verordnung bei Tieren die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden.
Infos von www.f-n-thp.de


